Veränderte Regeln für pH-Senker & Co
Seit dem 1. Februar 2021 gelten mit der EU-Verordnung 2019/1148 neue Vorgaben – unter anderem für Produkte, die Schwefelsäure enthalten.
Solche dürfen an Privatpersonen dann nur noch abgegeben werden, wenn die Konzentration unter 15 Prozent liegt. Höhere Konzentrationen dürfen ausschließlich an gewerbliche Kunden gehen. Achtung: Hier gibt es keine Übergangsregelung. Wie sieht das in der Praxis aus? Hersteller, Großhändler und Schwimmbadbau-Fachunternehmer, die Schwefelsäure-Produkte über der Konzentrationsgrenze von 15 Prozent verkaufen, müssen nach Maßgabe des Artikels 8 der Verordnung prüfen, ob es sich auch tatsächlich um einen gewerblichen Verwender handelt.
Im Übrigen: Mit dem Sachkundenachweis nach der Chemikalienverbotsverordnung hat diese Neuerung nichts zu tun.
Auf bsw-web.de gibt es einen Blogbeitrag zu dem Thema.