Veränderte Regeln für pH-Senker & Co

Seit dem 1. Februar 2021 gelten mit der EU-Verordnung 2019/1148 neue Vorgaben – unter anderem für Produkte, die Schwefelsäure enthalten.

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Solche dürfen an Privatpersonen dann nur noch abgegeben werden, wenn die Konzentration unter 15 Prozent liegt. Höhere Konzentrationen dürfen ausschließlich an gewerbliche Kunden gehen. Achtung: Hier gibt es keine Übergangsregelung. Wie sieht das in der Praxis aus? Hersteller, Großhändler und Schwimmbadbau-Fachunternehmer, die Schwefelsäure-­Produkte über der Konzentrationsgrenze von 15 Prozent verkaufen, müssen nach Maßgabe des Artikels 8 der Verordnung prüfen, ob es sich auch tatsächlich um einen gewerblichen Verwender handelt.
Im Übrigen: Mit dem Sachkundenachweis nach der Chemikalienverbotsverordnung hat diese Neuerung nichts zu tun.

Auf bsw-web.de gibt es einen Blogbeitrag zu dem Thema.

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